+41 79 242 60 90 | info@supercar-transport.ch

Logo Supercar Transport GmbH Schweiz

AGB / Frachtführer Haftungsbestimmungen

1               Haftung

Der Frachtführer haftet für unmittelbare Schäden, die vom Zeitpunkt der Übernahme des Transportgutes bis zu seiner Ablieferung nachgewiesenermassen, sei es durch ihn selbst oder seine Hilfsperson, verursacht wurden.

2               Geographischer Geltungsbereich

Der geographische Geltungsbereich umfasst Transporte innerhalb der Schweiz und Fürstentum Liechtenstein, EU-/EFTA-Staaten sowie Vereinigtes Königreich. Der Versicherungsschutz für Transporte nach/von anderen Destinationen kann vor Risikobeginn vereinbart werden.

3               Haftungsbedingungen
a)     Pflichten des Absenders resp. Auftraggebers

Der Absender bzw. Auftraggeber hat dem Frachtführer die Adresse des Empfängers, den Ort der Ablieferung, das Gewicht und die Abmessung des Fahrzeuges und die Lieferzeit genau anzugeben. Der Absender bzw. Auftraggeber hat den Warenwert unaufgefordert zu deklarieren. Insbesondere ist der Absender bzw. Auftraggeber verpflichtet, den Frachtführer auf besondere Beschaffenheiten des Transportgutes und dessen Anfälligkeit für Schäden hinzuweisen. Nachteile, Schäden oder Verluste, die aus Unterlassung oder Ungenauigkeit solcher Angaben entstehen, gehen zu Lasten des Absenders. Der Frachtführer ist hierfür nicht entschädigungspflichtig.

b)     Schadensvorbehalt

Beschädigungen oder fehlende Waren müssen sofort und in Anwesenheit des Fahrers auf dem Lieferschein bzw. der Empfangsbestätigung mit einem Vorbehalt vermerkt werden. Für äusserlich nicht erkennbare Schäden ist spätestens innerhalb von acht Tagen nach Ablieferung, einschliesslich des Tages der Ablieferung, schriftlich Anzeige zu erstatten.

4               Haftungsausschluss
a)     Allgemein

Von der Haftung des Frachtführers ausgeschlossen sind Fälle wie:

  • Schäden aus unsachgemässem Verlad auf der Ladefläche durch Hilfspersonen des Absenders
  • Bruchschäden infolge normaler Erschütterungen
  • Schäden infolge ungenügendem Raumprofil oder Fahrt-Trasse, wenn der Absender oder Empfänger diese Zufahrt verlangt hat
  • Höhere Gewalt
b)     Mittelbarer Schaden

Die Haftung für mittelbare Schäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall und sonstige Folgekosten, ist wegbedungen.

5               Haftungsbegrenzung / Haftungserweiterung
a)     Beschädigung oder Verlust des Transportgutes

Der Umfang der Schadenersatzpflicht beschränkt sich, soweit gesetzlich zulässig, auf den Wert des Gutes am Ort und zur Zeit seiner Übernahme zur Beförderung. Die Haftung beträgt jedoch maximal CHF 3’000’000.- gesamthaft pro Ereignis, sofern keine zusätzliche Versicherung abgeschlossen wurde.

Falls eine höhere Versicherung (Wert über CHF 3 Mio.) benötigt wird, gehen diese Kosten zu Lasten des Auftraggebers.

b)     Schäden aus Verspätung

Schäden aus Verspätung in der Ablieferung sind vom Frachtführer nur zu vergüten, wenn die Haftung hierfür schriftlich vereinbart wurde. Diesfalls haftet der Frachtführer höchstens bis zum Betrag des vereinbarten Frachtentgeltes.

c)     Haftung bei Fremdvergabe

Wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Frachtführer berechtigt, den Frachtauftrag ganz oder teilweise durch einen Zwischenfrachtführer ausführen zu lassen. Er haftet in diesem Fall gegenüber dem Auftraggeber in gleicher Weise, wie wenn er den Auftrag selber ausgeführt hätte.

6               Verwirkung und Verjährung

 Die Verwirkung aller Haftungsansprüche und die Verjährung von Ersatzklagen richtet sich nach Art. 452 und Art. 454 des Schweizerischen Obligationenrechtes.

7               Transportversicherung (gem. Art.4 ABVT 2006 All Risk)

Der Auftraggeber kann den Frachtführer beauftragen, eine Transportversicherung für das Transportgut abzuschliessen. Die Transportversicherungsprämie sowie ein allfälliger Selbstbehalt gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Transportversicherung deckt Schäden und Verluste zum Zeitwert (Versicherungssumme) des beschädigten oder in Verlust geratenen Transportgutes, welche durch den Frachtführer verursacht wurde. Risiken wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsausfall usw. (mittelbarer Schaden) sind nicht über die Transportversicherung gedeckt. Hierfür muss der Auftraggeber eine eigene entsprechende Versicherung abschliessen.

8               Verrechnungen von Leerfahrten

Sollte der Chauffeur aus irgendwelchen Gründen nicht wie vereinbart beim Absender das Fahrzeug aufladen können oder wird ein Transport kurzfristig (weniger als 24 Stunden vor der vereinbarten Ladezeit) abgesagt, behalten wir uns das Recht vor, eine Leerfahrt nach Aufwand oder eine Umtriebsentschädigung von mindestens CHF 300.00 in Rechnung zu stellen.

9               Verrechnungsausschluss

Eine Verrechnung der Schadenforderungen mit dem Frachtentgelt ist ausgeschlossen.

10             Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Klagen auf Haftung des Frachtführers befindet sich am Domizil des Frachtführers. Es gilt Schweizer Recht.

CH-5024 Küttigen, im Februar 2025

Nach oben scrollen